Satzung

Satzung des Kultur- und Heimatvereins Grünbach e. V

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Kultur- und Heimatverein Grünbach e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Grünbach/Vogtland.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen: VR 545

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich, er ist politisch und konfessionell völlig unabhängig.
  3. Der Verein widmet sich der Pflege, Erhaltung und Förderung von Kultur, Heimat, Natur und Tradition.
  4. Im Verein sind auf der Basis von Interessengruppen folgende Tätigkeiten möglich:
    a. Organisation von Kultur-, besonders Folkloreveranstaltungen,
    b. Weiterführung der Ortschronik,
    c. Erhaltung und Schaffung von Wanderwegen,
    d. Organisation von Wanderungen,
    e. Pflege der vogtländischen Mundart,
    f. Erhaltung und Schutz von Flora und Fauna sowie Bewahrung von Naturdenkmälern
  5. Der Verein betreibt auf allen Gebieten Öffentlichkeitsarbeit, er bemüht sich um Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und um Kooperation mit den Körperschaften der Gemeinde, sowie örtlichen Betrieben und Einrichtungen.

§ 3 Mitgliedschaft.

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen über 14 Jahre sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden
  2. Die Mitgliedschaft wird durch mündliche oder schriftliche Beitrittserklärung beantragt um durch den Vorstand entschieden
  3. Die Mitgliedschaft endet

    a. durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch Liquidation der juristischen Person,
    b. durch schriftliche Austrittserklärung ohne Begründung,

  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen und Beitragrückerstattung.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag und Mittel

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Zahlungsmodus wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen und staatliche Förderung.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich durch den ersten Vorsitzenden im Auftrag des Vorstandes einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung auch dann einzuberufen, wenn dies 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.
  3. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zehn Tage vorher schriftlich.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als bestätigt.

§ 7 Vorstand und erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

  2. Dem Vorstand gehören an
    der 1. Vorsitzende,
    ein bis zwei Stellvertreter,
    der Kassierer,
    der Schriftführer.
  3. In den erweiterten Vorstand können 5 – 8 weitere Vereinsmitglieder berufen werden, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen und beraten.
  4. Der Vorstand regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Wahlen

  1. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied und wählbar jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Bei den Wahlen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet das Los.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Über alle Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen des Vorstandes und erweiterten Vorstandes werden ein Protokoll geführt.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleich­heit entscheidet der Vorsitzende.
  3. Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, die eine Kreditaufnahme erforderlich machen.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüber­gestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

§ 11 Auflösen des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der die Vereinsauflösung der einzige Tagesordnungspunkt ist. Die beabsichtigte Auflösung muss aus der mindestens drei Wochen vorher erfolgten Einladung ersichtlich sein.
  2. Für den Aufhebungsbeschluss ist eine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich, von denen 75% der Auflösung zustimmen müssen.
  3. Vorhandenes Vermögen ist der Gemeindeverwaltung zu übereignen, mit der Bestimmung, es für Zwecke der Kultur, Heimat und des Umweltschutzes zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  • Die Satzung wurde am 21.05.1996 von der Mitgliederversammlung angenommen
    und am 28.03.2007 geändert.

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